3. Der Beschuldigte ist schuldig: - des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. - 24 - 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 4.2. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.