Entsprechend fallen die beiden Verfahrenseinstellungen mit Blick auf den Umfang der Ermittlungen nicht ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde sodann vom Vorwurf der Drohung freigesprochen, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Abklärungen zum Vorwurf der Drohung standen zwar nicht in einem engen und direkten Zusammenhang zu den anderen Untersuchungshandlungen. Sie haben insgesamt jedoch eine derart untergeordnete Rolle eingenommen, dass sich eine abweichende Kostenverteilung nicht rechtfertigt. Die erstinstanzlichen - 23 - Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.