Nach dem Gesagten wäre von einer Einziehung der vier Schraubenzieher abzusehen gewesen. Die Vorinstanz hat im Urteilsdispositiv die Gerichtskanzlei Bremgarten mit der Vernichtung beauftragt. Für eine solche Zuständigkeit fehlt es aber offensichtlich an einer gesetzlichen Grundlage. Das ist in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zu korrigieren. Eingezogene Gegenstände sind vielmehr der Staatsanwaltschaft, welche die sachgemässen Verfügungen trifft, abzuliefern (§ 45 Abs. 2 EG StPO).