die Vorinstanz hat allerdings noch auf die Kommentatoren TRECHSEL/STÖCKLI aus der 1. Auflage verwiesen), zumal die dort aufgeführte Ansicht zur relativen Gefährlichkeit in der Hand einer bestimmten Person keine Begründung enthält und sich in der von der Vorinstanz angenommenen Absolutheit nicht mit den Ausführungen in N. 5 zu Art. 69 StGB (gefährliche Gegenstände) und N. 7 zu Art. 69 StGB (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) in Einklang bringen lassen. Keine Rolle spielt sodann, ob der Beschuldigte der Einziehung zugestimmt hat oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien.