von jedem und damit auch vom Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Nicht abgestellt werden kann auf die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 69 StGB; die Vorinstanz hat allerdings noch auf die Kommentatoren TRECHSEL/