erfüllt sind, ist weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft, welche die Einziehung und Vernichtung beantragt hat, dargelegt worden. Entgegen der Vorinstanz genügt es nicht, dass die Schraubenzieher als Tatwerkzeuge gedient haben. Es handelt sich bei Schraubenziehern um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte erneut mit einem Schraubenzieher eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da die erwähnten Schraubenzieher jederzeit und voraussetzungslos