Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft sind jedoch, wie bereits in früheren Verfahren, erneut darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt es nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Folglich genügt der blosse Deliktskonnex für eine Einziehung noch nicht.