Angemessen erscheint vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe (33 Monaten Freiheitsstrafe für die neuen Straftaten) im Umfang von 10 Monaten für die Widerrufsstrafe von 18 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 43 Monaten. Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten sein Bewenden. 4.9. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von 21 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).