Zusammenfassend ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszufällen. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Leuk, Westliches Raron vom 16. Mai 2017 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen. Ein teilbedingter Vollzug für die neue Strafe kommt vorliegend unter Berücksichtigung des Widerrufs der früheren - 20 - bedingten Strafen nicht in Frage. Umgekehrt vermag der Vollzug der neuen Strafe nicht zum Wegfall der Schlechtprognose zu führen.