Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht ist von besonders günstigen Umständen auszugehen, welche hinsichtlich der neuen Strafen für den Strafaufschub erforderlich wären, wurde der Beschuldigte doch mit Urteil des Bezirksgerichts Leuk, Westliches Raron am 16. Mai 2017 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre seit der Tatbegehung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB).