Bemerkenswert ist auch, dass der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte Gefängnisaufenthalt von 3 ½ Jahren, als er 32 Jahre alt war, ihn nicht davon hat abhalten können, quasi über Jahrzehnte hinweg und immer wieder weitere gleichartige Delikte zu begehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, S. 10 und S. 13 f.). Da diese lange zurückliegende Verurteilung nicht mehr im Strafregister eingetragen ist, muss sie im Rahmen der Legalprognose aber unberücksichtigt bleiben (BGE 135 IV 87 E. 2). Es kommt darauf vorliegend, wie ausgeführt, aber auch nicht an.