Aus dem neuerlichen Rückfall offenbart sich, dass weder die Untersuchungshaft noch der drohende Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe, folglich der schärfsten Sanktion, ausgereicht haben, um beim Beschuldigten eine nachhaltige Warnwirkung zu erzielen und ihn von einem weiteren Rückfall abzuhalten. Bemerkenswert ist auch, dass der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte Gefängnisaufenthalt von 3 ½ Jahren, als er 32 Jahre alt war, ihn nicht davon hat abhalten können, quasi über Jahrzehnte hinweg und immer wieder weitere gleichartige Delikte zu begehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, S. 10 und S. 13 f.).