Aufgrund seiner nunmehr jahrlangen deliktischen Tätigkeit erscheint er als eigentlicher Gewohnheitsverbrecher. Angesichts der erneuten, einschlägigen Delinquenz sind die Bewährungsaussichten des Beschuldigten stark getrübt. Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass er wenige Monate nach Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Leuk, Westliches Raron, erneut straffällig in Erscheinung trat und nach demselben, eingeschliffenen Muster vorging. Die erhoffte Warnwirkung des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten blieb damit offensichtlich aus.