4.8.3. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Wie bereits im Rahmen der Täterkomponente ausgeführt, ist er einschlägig vorbestraft. Sein Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Chancen, sich zu bewähren, wiederholt nicht genutzt hat. Weder eine bedingte Geldstrafe, verbunden mit einer Verbindungsbusse, noch eine spürbare unbedingte Geldstrafe, noch eine bedingte mehrmonatige Freiheitsstrafe vermochten ihn von weiteren, gleichgelagerten Straftaten abzuhalten. Aufgrund seiner nunmehr jahrlangen deliktischen Tätigkeit erscheint er als eigentlicher Gewohnheitsverbrecher.