140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. - 18 - 4.8.2. Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Leuk, Westliches Raron mit Urteil vom 16. Mai 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Er hat folglich alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten während noch laufender Probezeit begangen.