Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den teilbedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe.