Insbesondere ist eine Zeitdauer zwischen Verfahrensabschluss und Anklageerhebung von knapp einem Jahr nicht nachvollziehbar und eindeutig zu lange. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie folgert, diese Verzögerung sei nicht so übermässig, dass sie eine Strafreduktion rechtfertigen würde (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.3). Bei einer als Verzögerung zu qualifizierende Verfahrensdauer von über 12 Monaten kann es auch nicht mehr bei einer blossen Feststellung im Dispositiv sein Bewenden haben, sondern es rechtfertigt sich eine Strafreduktion von drei Monaten Freiheitsstrafe. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten.