Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die schwerste Vorstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe nunmehr aufgrund des zu widerrufenden bedingten Strafvollzugs zu vollziehen sein wird (siehe dazu unten). Unter diesen Umständen ist die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 4.6. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint (E. 4.5.2.). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.