Zusammenfassend überwiegen die negativen Faktoren insbesondere aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten deutlich. Allerdings ist zu beachten, dass Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die schwerste Vorstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe nunmehr aufgrund des zu widerrufenden bedingten Strafvollzugs zu vollziehen sein wird (siehe dazu unten).