Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist jedoch für jede Person mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von einer auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich und sozial integrierte Person. Auch sein Alter führt nicht zur Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen).