Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als maximal durchschnittlich. Er ist ledig, hat keine familiären Verpflichtungen und ist gesund. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Es ist zwar unbestritten, dass ein Strafvollzug eine Belastung darstellt. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist jedoch für jede Person mit einer gewissen Härte verbunden.