Es liegt in der Natur einer Sucht, dass diese nicht kontrolliert werden kann. Der Beschuldigte hat allerdings trotz einer gewissen Einsicht in sein Suchtverhalten bis anhin nicht ernsthaft versucht, seine Spielsucht nachhaltig anzugehen und über Jahre hinweg den aus seiner Sicht einfacheren Weg der Delinquenz eingeschlagen, so dass er als eigentlicher Gewohnheitsverbrecher erscheint. Das wird auch dadurch manifest, dass er während des aktuell hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Strafbefehl vom 16. Januar 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt wurde.