der Beschuldigte wurde zu Geldstrafen und zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts Leuk, Westliches Raron, vom 16. Mai 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Wenige Monate nach Eröffnung dieses letzten Urteils trat der Beschuldigte erneut straffällig in Erscheinung, was im vorliegenden Strafverfahren mündete. Er hat keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Die Vorstrafen und selbst die Untersuchungshaft von 21 Tagen konnten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Diese Vorstrafen sind folglich deutlich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).