Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Sachbeschädigungen – von einem jeweils noch knapp leichten Verschulden und entsprechenden Einzelstrafen von je 2 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht primäres Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Die Sachbeschädigungen standen - 15 -