Das Vorgehen des Beschuldigten war stets dasselbe: Er brach mit einem Gegenstand die Schliessfächer auf und schlug in einem Fall mit einem unbekannten Gegenstand die Seitenscheibe des Fahrzeugs ein. Die Art und Weise des Vorgehens ist somit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit und der Spielsucht des Beschuldigten kann auf die obigen Erwägungen beim gewerbsmässigen Diebstahl und gewerbsmässigen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verwiesen werden.