Der Gesamtschuldbeitrag ist deshalb erheblich. Es rechtfertigt sich entsprechend, die Einsatzstrafe von 18 Monaten im Umfang von 9 Monaten auf 27 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.4.3. In Bezug auf die begangenen Sachbeschädigungen ergibt sich Folgendes: