Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage insoweit in einem gewissen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl steht, als es teilweise um dieselben betrügerisch erhältlich gemachten Sachen geht. Durch die jeweilige Entwendung des Portemonnaies gelangte der Beschuldigte unrechtmässig in den Besitz der Bank- und Kreditkarten. Ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage war damit aber keinesfalls automatisch verbunden. Der Gesamtschuldbeitrag ist deshalb erheblich.