Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage insoweit in einem gewissen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl steht, als es teilweise um dieselben betrügerisch erhältlich gemachten Sachen geht.