Vielmehr waren sie entweder im Schliessfach oder in einem Fall im Fahrzeug aufbewahrt. Die Geschädigten durften darauf vertrauen, dass es sich um einen vergleichsweise sicheren Aufbewahrungsort handelte und Wertsachen nicht entwendet resp. betrügerisch missbraucht würden. Der Beschuldigte hat über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, zumal nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Dennoch rechtfertigt es sich bei einer Gesamtbetrachtung, den Umstand seiner langjährigen Spielsucht innerhalb des qualifizierten - 14 -