Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung aus dem Umstand ableiten, dass teilweise die PIN aus keiner komplexen Zahlenkombination bestand oder sich ein entsprechender Notizzettel im Portemonnaie befand. Zwar ist darin eine gewisse Nachlässigkeit der Geschädigten zu sehen, von einem verschuldensreduzierenden Selbstverschulden kann jedoch nicht ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte diese Umstände ganz gezielt ausgenutzt hat. Auch ist es nicht so, dass die Portemonnaies oder Bankkarten offen herumgelegen wären. Vielmehr waren sie entweder im Schliessfach oder in einem Fall im Fahrzeug aufbewahrt.