Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des über einen Zeitraum von zwei Monaten gewerbsmässig handelnden Beschuldigten zeugt von einer hohen Intensität der deliktischen Tätigkeit und einer erheblichen kriminellen Energie. Er verwendete die Karten, bis sie von den Geschädigten gesperrt wurden. Insgesamt ist sein Handeln dennoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen, der ein gewerbsmässiges Handeln voraussetzt.