mässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist der massgebliche Deliktsbetrag der vollendeten Handlungen verschuldensmässig denn auch nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus den versuchten Delikten ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Es ist deshalb von einem massgeblichen Deliktsbetrag von rund Fr. 7'000.00 auszugehen. Dieser Betrag ist insbesondere in Anbetracht des Zeitraums von knapp zwei Monaten nicht zu bagatellisieren.