4.4.2. In Bezug auf den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ergibt sich Folgendes: Art. 147 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Das durch Art. 147 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3.1).