Der Beschuldigte hat über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, verfügt, zumal nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Zwar hat der Beschuldigte seine damalige finanzielle Lage, die er auf seine langjährige Spielsucht zurückführt, als desolat bezeichnet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass er sich ernsthaft darum gekümmert hätte, von seiner Spielsucht wegzukommen. Mithin hat er mit seiner deliktischen Tätigkeit zur Finanzierung seiner Spielsucht und damit einhergehend seines Lebensunterhalts den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu