Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und wird beim gewerbsmässigen Diebstahl zudem bereits für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. Dieser Umstand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht - 12 - nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).