Bereithalten des Eintrittsgelds, Mitführen von Badekleidern, Mitnahme von Schraubenziehern) hindeutet und das Vorgehen des Beschuldigten von einer beachtlichen kriminellen Energie und Dreistigkeit zeugt, so ist es doch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls hinausgegangen. Nicht zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bei den Tatbegehungen Schliessfächer der Badegäste bzw. die Seitenscheibe des Fahrzeugs von B. beschädigt hat, da der damit einhergehende Unrechtsgehalt bereits durch die für die Sachbeschädigungen auszusprechende Strafe erschöpfend abgegolten wird.