Auch wenn die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung auf eine gewisse Planung und Vorbereitung (Auswahl der Bade- resp. Wellnessanstalt; Bereithalten des Eintrittsgelds, Mitführen von Badekleidern, Mitnahme von Schraubenziehern) hindeutet und das Vorgehen des Beschuldigten von einer beachtlichen kriminellen Energie und Dreistigkeit zeugt, so ist es doch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls hinausgegangen.