4.4. 4.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des abstrakten Strafrahmens und den konkreten Verhältnissen um den gewerbsmässigen Diebstahl. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2014 E. 1.5.3).