Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und angesichts der Tatsache, dass er zuvor zu gemeinnütziger Arbeit, einer bedingten und einer unbedingten Geldstrafe, je kombiniert mit einer Verbindungsbusse und zuletzt zu einer bedingten, empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sowie des Umstands, dass er während laufender Probezeit rückfällig wurde und schliesslich während des aktuell hängigen Strafverfahrens erneut einschlägig weiterdelinquierte, erweist sich eine - 11 - Geldstrafe als offensichtlich unzweckmässig. Für sämtliche Straftaten ist somit eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3).