4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Bestimmungen von Art. 139 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 147 Abs. 2 StGB bedrohen Widerhandlungen als Vergehen mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen nicht unter 90 Tagessätzen; Art. 144 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion ebenfalls eine Freiheits- oder Geldstrafe vor.