Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB zu verurteilen. 4. 4.1. Der Beschuldigten ist wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB und mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.