Das System des Beschuldigten muss zudem als altbewährt bezeichnet werden, nachdem er bereits in früheren Jahren nach dem gleichen Muster vorging und in den letzten 9 Jahren über 7-mal wegen (teils versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt wurde. Dass die früheren Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage nicht allesamt unter den qualifizierten Tatbestand fielen, ändert nichts an einer eigentlichen Regelmässigkeit der Delinquenz und an der dadurch manifestierten Bereitschaft zu deren Fortsetzung.