Fr. 3'000.00 abgehoben hatte, ist es nicht ungewöhnlich, dass er erst einen Monat später zum Nachteil von H. ein Bargeldbezug von Fr. 750.00 tätigte. Mit Blick auf die Bargeldbezüge kann von einem systematischen Vorgehen gesprochen werden. Das System des Beschuldigten muss zudem als altbewährt bezeichnet werden, nachdem er bereits in früheren Jahren nach dem gleichen Muster vorging und in den letzten 9 Jahren über 7-mal wegen (teils versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt wurde.