Insofern der Beschuldigte geltend macht, dass er nach dem ersten unrechtmässigen Bezug zum Nachteil der Geschädigten B. erst einen Monat später erneut straffällig geworden sei, kann er daraus hinsichtlich des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten, hängt die Häufigkeit der für die Annahme regelmässiger Einnahmen nötigen Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums auch von der Höhe der durch die einzelnen Taten erzielten Einkünfte ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4). Der Beschuldigte bezog ein erstes Mal mit der entwendeten Karte von B. einen vergleichsweise hohen Betrag von Fr. 2'000.00, wobei er zwei