Der Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen, teilweise auch wegen gewerbsmässiger Begehung auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug, eingeholt am 17. November 2022). Aus den zu beurteilenden Straftaten und in Anbetracht dessen, dass sich weder seine finanzielle noch persönliche Situation wesentlich geändert hat, muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist, und zwar ungeachtet der bereits zahlreichen einschlägigen Verurteilungen (vgl. auch Urteile des Bundegerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.4 und 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).