Gemäss eigener Darstellung verfügte er damals über kein geregeltes Einkommen und verwendete das Geld zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts, zur Bezahlung von laufenden Rechnungen, um Spielschulden zu bezahlen sowie um weiter zu spielen (GA act. 623; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Er ist dabei stets nach demselben Muster vorgegangen, indem er Bank- und Kreditkarten aus zuvor verübten Diebstählen verwendet hat. Der Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen, teilweise auch wegen gewerbsmässiger Begehung auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug, eingeholt am 17. November 2022).