3.4. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten einen Betrag von Fr. 4'030.00 erbeutet, was einem monatlichen Betrag von Fr. 2'000.00 entspricht. Dass dieser Betrag einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellt, bestreitet er nicht. Gemäss eigener Darstellung verfügte er damals über kein geregeltes Einkommen und verwendete das Geld zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts, zur Bezahlung von laufenden Rechnungen, um Spielschulden zu bezahlen sowie um weiter zu spielen (GA act. 623; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.).