3.2. Der Beschuldigte bestreitet die ihm in Anklageziffer 3 vorgeworfenen Taten nicht und anerkennt, sich wegen mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht zu haben. Er bestreitet einzig die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nach Art. 147 Abs. 2 StGB. Zwar habe er mehrere unerlaubte Bezüge mit entwendeten Bankkarten von verschiedenen Personen getätigt. Daraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, dass er bereit gewesen wäre, eine unbestimmte Vielzahl von weiteren Delikten nach Art. 147 Abs. 1 StGB zu begehen (Berufungsbegründung S. 3 ff.).