3. 3.1. Unter Anklageziffer 3 wird dem Beschuldigten mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen, indem er mit den anlässlich der Diebstähle entwendeten Bank- und Kreditkarten gegen den Willen der Geschädigten und in der Absicht, sich insgesamt mit einem möglichst hohen Geldbetrag unrechtsmässig zu bereichern, Geldbezüge getätigt habe. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als berufsmässig und verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1. f.).