2.4.3. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird nach Art. 144 Abs. 1 StGB wegen Sachbeschädigung bestraft. Indem der Beschuldigte die Seitenscheibe des Fahrzeugs von B. wissentlich und willentlich eingeschlagen hat, um daraus eine Handtasche zu entwenden, hat er sich der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zu verurteilen. -8-